Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 36

§ 36 – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

(1) Sachlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, normal normal mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder normal normal b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. (3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Gesetz festgelegt.
  • Normalerweise ist die oberste Landesbehörde oder das zuständige Bundesministerium zuständig.
  • Die Landesregierung kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen.
  • Die Ermächtigung zur Übertragung kann auch an die oberste Landesbehörde weitergegeben werden.
  • Das Bundesministerium kann seine Zuständigkeit ebenfalls ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen.